BAG - Urteil vom 17.08.2021
1 AZR 191/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 139; BGB § 140; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 612; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; BUrlG § 11; EFZG § 3; EFZG § 4; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 554 Abs. 2 S. 1; RBV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B v. 15.07.2003 Nr. 3-4; BV zur Umsetzung der 40-Stunden-Woche und zur Einführung von Zeitkonten im gewerblichen Bereich am Standort B v. 15.07.2003 Nr. 3-4;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1706/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 41/18

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitBetriebliche Übung als arbeitsrechtliche AnspruchsgrundlageAuswirkungen eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf weitere, untrennbar verknüpfte BetriebsvereinbarungenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

BAG, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 191/20

DRsp Nr. 2021/18213

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Betriebliche Übung als arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf weitere, untrennbar verknüpfte Betriebsvereinbarungen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 1 AZR 175/20 v. 17.08.2021

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG räumt ihm lediglich bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht ein. Seine Mitbestimmungsrechte erstrecken sich damit nicht auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergütung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.