OLG München - Beschluss vom 28.11.2008
34 Wx 78/07
Normen:
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; ZPO § 263 § 264 § 533 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2009, 132
OLGReport-München 2009, 37
ZMR 2009, 312
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6866/05
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 26/01

Keine Antragsänderung durch Aufrechterhaltung des Zustimmungsantrags nach ablehnendem Eigentümerbeschluss - Auslegung von Eigentümerbeschlüssen zur Ablehnung von Sanierungsmaßnahmen

OLG München, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 78/07

DRsp Nr. 2008/23809

Keine Antragsänderung durch Aufrechterhaltung des Zustimmungsantrags nach ablehnendem Eigentümerbeschluss - Auslegung von Eigentümerbeschlüssen zur Ablehnung von Sanierungsmaßnahmen

»1. Wird der Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu einer bestimmten Instandsetzungsmaßnahme zu verpflichten, auch noch nach einem ablehnenden Eigentümerbeschluss aufrecht erhalten, bedingt dies keine - im zweiten Rechtszug nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässige - Antragsänderung.2. Zur Auslegung von Eigentümerbeschlüssen, die Sanierungsmaßnahmen ablehnen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; ZPO § 263 § 264 § 533 Nr. 1 ;

Gründe: