LAG Hamm - Urteil vom 27.10.2022
5 Sa 408/22
Normen:
BGB § 615 i.V.m. Gerichtlichem Vergleich v. 20.06.2021 Nr. 4 -5;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1592/21

Keine Auslegung bei eindeutigem WortlautVergleich über die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs

LAG Hamm, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 408/22

DRsp Nr. 2022/17374

Keine Auslegung bei eindeutigem Wortlaut Vergleich über die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs

1. Ist eine Regelung wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich in sich klar und schlüssig gefasst sowie sprachlich eindeutig formuliert, ist kein Ansatzpunkt für eine Auslegung gegeben und darf eine solche nicht vorgenommen werden. 2. Die Parteien können gem. § 779 BGB bei einem Streit über die tatsächlichen Grundlagen eines Anspruchs eine Regelung im Wege gegenseitigen Nachgebens vereinbaren (sog. Tatsachenvergleich).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16.03.2022 - 3 Ca 1592/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 615 i.V.m. Gerichtlichem Vergleich v. 20.06.2021 Nr. 4 -5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem durch Vergleich beendeten Arbeitsverhältnis.

Mit Schreiben vom 15.12.2020, der Klägerin zugegangen am 16.12.2020, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Kündigung wandte sich die Klägerin in dem Kündigungsschutzverfahren 3 Ca 2962/20 vor dem Arbeitsgericht Hagen.