BGH - Urteil vom 27.11.2020
V ZR 71/20
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 669
NZM 2021, 478
ZMR 2021, 506
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 564 C 28/18
LG Düsseldorf, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 153/18

Keine Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses des Nießbraucher von Wohnungseigentum; Zulässigkeit einer Beschlussanfechtungsklage durch einen vom Wohnungseigentümer ermächtigten Dritten bei Vorliegen der Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; Begründetheit der Beschlussanfechtungsklage nur bei Vorliegen der Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist

BGH, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen V ZR 71/20

DRsp Nr. 2021/4552

Keine Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses des Nießbraucher von Wohnungseigentum; Zulässigkeit einer Beschlussanfechtungsklage durch einen vom Wohnungseigentümer ermächtigten Dritten bei Vorliegen der Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung; Begründetheit der Beschlussanfechtungsklage nur bei Vorliegen der Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist

a) Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht die Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses nicht zu (Bestätigung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 8).b) Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, Beschlussanfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie - vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe - aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.

Tenor