OLG Köln - Beschluß vom 10.12.1997
16 Wx 250/97
Normen:
WEG §§ 10, 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 285
WuM 1998, 237

Keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

OLG Köln, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 250/97

DRsp Nr. 1998/4458

Keine Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

»Sowohl ein dinglich wirkendes als auch ein lediglich schuldrechtliches Sondernutzungsrecht bedürfen zu ihrer Entstehung einer allstimmigen Vereinbarung aller Sondereigentümer. Daran ändert auch eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung nichts, die eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit Zweidrittelmehrheit zuläßt. Gegen den Willen des Betroffenen kann für diesen kein Sondernutzungsrecht bestellt werden.«

Normenkette:

WEG §§ 10, 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft H.straße 100-106 in K.. Die Anlage umfaßt insgesamt 24 Wohnungen. Zu ihr gehören darüber hinaus 5 Garagen, die im Teileigentum stehen. Der vor den Garagen befindliche Vorplatz sowie die Zufahrt stehen im gemeinschaftlichen Eigentum und befinden sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand.

Nach § 5 der Gemeinschaftsordnung ist jeder Eigentümer verpflichtet,

"die seinem alleinigen Benutzungs- und Nutzungsrecht unterliegenden Grundstücksflächen ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen."

§ 17 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung hat folgenden Wortlaut: