Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht, da dieser einen entsprechenden Überschuss zu ihren Gunsten in der Jahresabrechnung voraussetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.
Aufgrund des Vorbringens in der Rechtsbeschwerde sind ergänzend folgende Überlegungen veranlasst.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|