LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.08.2021
5 Sa 331/20
Normen:
BGB §§ 145 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 855/19

Keine konkludente Anwendung tariflicher Regelungen auf nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer durch mehrfache GehaltserhöhungAnspruch auf höhere Vergütung bei vorangegangenen, mehrfachen ErhöhungenKeine Pflicht zur Zahlung gleichen Entgelts an tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 331/20

DRsp Nr. 2021/13907

Keine konkludente Anwendung tariflicher Regelungen auf nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer durch mehrfache Gehaltserhöhung Anspruch auf höhere Vergütung bei vorangegangenen, mehrfachen Erhöhungen Keine Pflicht zur Zahlung gleichen Entgelts an tarifgebundene und nicht tarifgebundene Arbeitnehmer

1. Erhöht ein tarifgebundener Arbeitgeber das Gehalt eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers mehrfach analog zum Tarifvertrag, führt dies allein nicht zu einer konkludent vereinbarten statischen oder dynamischen Anwendbarkeit der jeweiligen Tarifverträge, sondern lediglich zu einer Veränderung der vereinbarten Vergütung im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB. 2. Eine tatsächliche Gleichbehandlung des nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers mit den tarifgebundenen bei der Anrechnung von Zulagen auf Tariflohnerhöhungen hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass dieser Arbeitnehmer ebenfalls den für die tarifgebundenen Arbeitnehmer geltenden Entgeltgrundsätzen unterfällt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 10.06.2020 - 5 Ca 855/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 145 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der übertariflichen Vergütung bzw. die Anrechenbarkeit von Tariflohnerhöhungen auf Zulagen.