OLG München - Beschluss vom 08.12.2006
34 Wx 111/06
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 513
OLGReport-München 2007, 246
ZMR 2007, 718
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7299/06
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1430/05

Keine Nutzung des als Laden bezeichneten Teileigentums durch Fischgroßhandel

OLG München, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 111/06

DRsp Nr. 2007/2366

Keine Nutzung des als Laden bezeichneten Teileigentums durch Fischgroßhandel

»Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" in der Teilungserklärung ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Dieser Zweckbestimmung entspricht die Nutzung mit einem (Fisch-) Großhandelsgeschäft nicht. Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zugelassene Maß hinaus.«_

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller ist Sondereigentümer der Einheit Nr. 54, die in der Teilungserklärung mit "Laden" bezeichnet ist. Die Nutzfläche des Sondereigentums beträgt im Erdgeschoß ca. 360 qm und im Kellergeschoß ca. 165 qm. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Nutzungsmöglichkeit dieser Einheit.

Die Teilungserklärung der Gemeinschaft vom 10.12.1968 enthält eine Regelung, wonach die Vermietung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten an Dritte der Genehmigung durch den Verwalter bedarf. Wenn dieser sie verweigert, entscheidet über die Genehmigung die Eigentümergemeinschaft.