OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2007
6 W 196/07
Normen:
UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1 ; StGB § 138 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 703
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 377/07

Keine Verantwortung des Vermieters von Gewerbeflächen für Wettbewerbsverstöße einzelner Mieter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 6 W 196/07

DRsp Nr. 2008/150

Keine Verantwortung des Vermieters von Gewerbeflächen für Wettbewerbsverstöße einzelner Mieter

Der Vermieter eines Verkaufsplatzes kann für die Einhaltung strafrechtlicher, gewerberechtlicher und verbraucherschützender Normen durch in eigener Verantwortung ihr Geschäft ausübende Anbieter nicht verantwortlich gemacht werden. Anderes gilt nur bei Straftaten erheblichen Ausmaßes oder gemeingefährlichen Handlungen. Insoweit bestünde eine Garantenstellung des Vermieters.

Normenkette:

UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1 ; StGB § 138 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den erstinstanzlich zurückgewiesenen Teil ihres Verfügungsantrages weiterverfolgt, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragstellerin steht der für den Erlass der beantragten Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu.