OLG Köln - Beschluss vom 15.01.2008
16 Wx 141/07
Normen:
WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 § 28 Abs. 1, 3 § 43 Nr. 4 § 46 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 173
OLGReport-Köln 2008, 339
ZMR 2008, 478
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 140/06
AG Köln, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 357/04

Keine Wohngeldforderung aufgrund Ein-Mann-Beschluss des teilenden Wohnungseigentümers oder Genehmigung von Gesamtkosten durch Eigentümergemeinschaft - Erwerberhaftung bei Fehlen eines Wirtschaftsplans

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 141/07

DRsp Nr. 2008/6233

Keine Wohngeldforderung aufgrund Ein-Mann-Beschluss des teilenden Wohnungseigentümers oder Genehmigung von Gesamtkosten durch Eigentümergemeinschaft - Erwerberhaftung bei Fehlen eines Wirtschaftsplans

»1. Ein Wirtschaftsplan, den der teilende Wohnungseigentümer im Wege eines "Ein-Mann-Beschlusses" vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung und vor Besitzübergang auf einen Erwerber verabschiedet, ist nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geeignet, Wohngeldforderungen zu begründen.2. Das Gleiche gilt für einen Beschluss, mit dem die Eigentümergemeinschaft nur mit einem Endbetrag bezeichnete "Gesamtkosten" eines Abrechnungsjahres und noch vorzulegende Einzelabrechnungen genehmigt.3. Wird wegen Fehlens eines wirksamen Wirtschaftsplans erst mit dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung eine Beitragsschuld gegen die einzelnen Wohnungseigentümer begründet, haftet ein zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragener Erwerber bei Bestandskraft dieses Beschlusses für die gesamten in dem betreffenden Jahr entstandenen Kosten, auch wenn er seinerzeit weder im Grundbuch eingetragen war noch Nutzungen aus dem Objekt gezogen hatte. Einer etwaigen rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Erwerbers kann nur durch eine Anfechtungsklage begegnet werden.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 § 28 Abs. 1, 3 § 43 Nr. 4 § 46 ;

Gründe: