»Die Beteiligte zu 1) [Mehrheitseigentümerin] war an der Mitwirkung bei der Abstimmung über die Wahl des Verwalters nicht etwa durch die Bestimmung des § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG] gehindert. Mit Recht wird ganz überwiegend die analoge Anwendung der Bestimmung auf die Wahl oder Abberufung des Verwalters abgelehnt (vgl. KG, OLGZ 1979, 28 [hier: I (152) 77 b-c]). Dies muß auch dann gelten, wenn der zur Wahl vorgeschlagene Verwalter Ä wie hier Ä mit der Beteiligten zu 1) als Mehrheitseigentümerin wirtschaftlich eng verbunden ist. ... Die Mitwirkung des Wohnungseigentümers bei der eigenen Wahl oder einer mit ihm wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft zum Verwalter bedeutet einen Akt des Mitverwaltungsrechts gem. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 4 WEG, bei dem ein Interessenwiderstreit der in § 25 Abs. 5 WEG normierten Art nicht besteht.
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