KG vom 13.11.1987
24 W 5670/86
Normen:
WEG § 28 Abs.3, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp I(152)135d
MDR 1988, 234
WuM 1988, 189
ZMR 1988, 70

KG - 13.11.1987 (24 W 5670/86) - DRsp Nr. 1992/7319

KG, vom 13.11.1987 - Aktenzeichen 24 W 5670/86

DRsp Nr. 1992/7319

d. Pflicht des ausscheidenden Verwalters zur außerordentlichen Rechnungslegung (Abs. 4) nur für das laufende Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung.

Normenkette:

WEG § 28 Abs.3, Abs.4;

»... Abrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG [WohnEigG]) und Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) unterscheiden sich dadurch, daß die erstere jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres automatisch vom Verwalter aufzustellen ist, während als Rechnungslegung die von den Wohnungseigentümern (durch Mehrheitsbeschluß) im Laufe des Jahres jederzeit anforderbare Abrechnung bezeichnet wird .. . Nach dem Sinn und Zweck der gesetzl. Regelung bezieht sich die Pflicht des Verwalters zur außerordentlichen Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG) immer nur auf das laufende Geschäftsjahr. Nach Ablauf des Geschäftsjahres wird die Pflicht zur außerordentlichen Rechnungslegung von der Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) abgelöst. Durch die Regelung in § 28 Abs. 4 WEG soll den Wohnungseigentümern ermöglicht werden, die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung auch während des laufenden Geschäftsjahres zu überprüfen. Im Falle des Verwalterwechsels ist somit die außerordentliche Rechnungslegungspflicht des ausscheidenden Verwalters beschränkt auf das laufende Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. ...«

Fundstellen
DRsp I(152)135d
MDR 1988, 234
WuM 1988, 189