KG vom 13.11.1989
24 W 4201/89
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)163b-c
NJW-RR 1990, 155
OLGZ 1990, 54
WuM 1990, 45
ZMR 1990, 154

KG - 13.11.1989 (24 W 4201/89) - DRsp Nr. 1992/7259

KG, vom 13.11.1989 - Aktenzeichen 24 W 4201/89

DRsp Nr. 1992/7259

b. Sieht die Teilungserklärung in einer Gebrauchsregelung vor, daß die Kellerräume den Wohnungseigentümern vom Verwalter zugeteilt werden, so kann die Zuteilung jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft abgeändert werden. c. Werden durch Teilung bestehenden Sondereigentums neue Wohnungseigentumseinheiten geschaffen, so hat jeder neu hinzukommende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zuteilung von Kellerraum.

Normenkette:

WEG § 15 ;

Die Teilungserklärung sieht vor, daß die Kellerräume den einzelnen Wohnungseigentümern vom Verwalter zur Nutzung zugeteilt werden. Der AntrSt. erwarb eine - durch Ausbau von Dachgeschoßräumen nachträglich entstandene - Wohnungseigentumseinheit. Er hat von der Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwalterin die Zuteilung eines Kellerraumes verlangt.