Die Teilungserklärung sieht vor, daß die Kellerräume den einzelnen Wohnungseigentümern vom Verwalter zur Nutzung zugeteilt werden. Der AntrSt. erwarb eine - durch Ausbau von Dachgeschoßräumen nachträglich entstandene - Wohnungseigentumseinheit. Er hat von der Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwalterin die Zuteilung eines Kellerraumes verlangt.
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