KG vom 14.08.1981
8 W RE Miet 3471/81
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 5
WuM 1981, 270
ZMR 1982, 182

KG - 14.08.1981 (8 W RE Miet 3471/81) - DRsp Nr. 1993/1630

KG, vom 14.08.1981 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 3471/81

DRsp Nr. 1993/1630

»Der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlageabrechnungen wird nicht allein dadurch verwirkt, daß der abrechnungspflichtige Vermieter es längere Zeit unterlassen hat, abzurechnen und den Anspruch geltend zu machen; die länger dauernde Untätigkeit des Vermieters ist grundsätzlich nur einer der bei der Prüfung der Verwirkung zu würdigenden Umstände des Einzelfalls.«

Normenkette:

BGB § 242;

I. Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht gem. Art. III Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1980 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Verwirken Ansprüche des Vermieters gegen Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlageabrechnungen, sofern der abrechnungspflichtige Vermieter länger als ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraums oder längstens bis zum Beginn des Übernächsten Abrechnungszeitraums untätig bleibt und auch der Mieter selbst in dieser Zeit die Abrechnung nicht verlangt hat?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: