I. Das Landgericht Berlin hat dem Kammergericht gem. Art. III Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5. Juni 1980 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verwirken Ansprüche des Vermieters gegen Mieter auf Nachzahlung von Nebenkosten aus Umlageabrechnungen, sofern der abrechnungspflichtige Vermieter länger als ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraums oder längstens bis zum Beginn des Übernächsten Abrechnungszeitraums untätig bleibt und auch der Mieter selbst in dieser Zeit die Abrechnung nicht verlangt hat?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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