KG vom 15.10.1986
24 W 910/86
Normen:
WEG § 28 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)125f-h
ZMR 1987, 31

KG - 15.10.1986 (24 W 910/86) - DRsp Nr. 1992/7366

KG, vom 15.10.1986 - Aktenzeichen 24 W 910/86

DRsp Nr. 1992/7366

f-h. Entlastungsbeschluß (e) läßt Ansprüche gegen den Verwalter in seiner Eigenschaft als Eigentümer unberührt; (f) umfaßt nicht gleichzeitig eine Billigung der Jahresabrechnung; (g-h) ist fehlerhaft, wenn zur Beschlußfassung keine vollständige Gesamtabrechnung vorlag; (h) keine Heilung durch Ergänzung der Abrechnung im Prozeß.

Normenkette:

WEG § 28 Abs.3;

(f) »... Während der die Jahresabrechnung billigende Beschluß der Wohnungseigentümer zugleich bedeutet, daß dem Verwalter Entlastung für die in der Abrechnung zur Darstellung gebrachten Verwaltungshandlungen erteilt wird (BayObLG, Rpfleger 79, 266 ..), umfaßt hier die isoliert beschlossene Entlastung des Verwalters nicht auch gleichzeitig die Billigung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr. ...

(g) Der .. Beschluß über die Entlastung der Verwalterin .. führt im Falle seiner Gültigkeit dazu, daß die Verwalterin von der Pflicht zu weiteren Erklärungen über Vorgänge befreit ist, die entweder bei der Beschlußfassung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (BayObLGZ 75, 161), und daß bekannte oder erkennbare aus der bisherigen Verwaltung herrührende Ersatzansprüche gegen den Verwalter erlöschen .. .