KG vom 19.07.1984
8 W RE Miet 1709/84
Normen:
II. WoBauG § 85 Abs. 2; MHG § 2;
Fundstellen:
WuM 1984, 277
ZMR 1984, 25
ZMR 1985, 25

KG - 19.07.1984 (8 W RE Miet 1709/84) - DRsp Nr. 1993/1613

KG, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 1709/84

DRsp Nr. 1993/1613

»Es ergeht kein Rechtsbescheid.«

Normenkette:

II. WoBauG § 85 Abs. 2; MHG § 2;

I. Die Kläger als Vermieter nehmen die Beklagte als ihre Mieterin auf Zustimmung zur Erhöhung des Kaltmietzinses ab 1. März 1983 gem. § 2 MHG in Anspruch.

Die Beklagte ist aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 3. April 1962 Mieterin des Hauses T-Straße in Berlin-Charlottenburg, das in den Jahren 1961/1962 im steuerbegünstigten Wohnungsbau errichtet worden ist. In dem von den Beklagten und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann mit Rechtsvorgängern der Kläger geschlossenen Mietvertrag ist ein monatlicher Mietzins von 320,00 DM für die 80 qm große Wohnung vereinbart. Die mit der Klage verlangte Zustimmung bezieht sich auf einen Mietzins von 894,40 DM monatlich.

Die Beklagte wendet ein, daß das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis der Mietpreisbindung unterliege, weil sie sich mit Anwaltschreiben vom 28. Januar 1980 gegenüber den Klägern auf die Kostenmiete berufen habe, nachdem sie sich zuvor durch gerichtlichen Vergleich vom 5. Dezember 1979 vor dem Amtsgericht Charlottenburg - 20 C 43/79 - mit den Rechtsvorgängern der Kläger auf eine Erhöhung des Brutto-Kaltmietzinses auf 660,00 DM monatlich mit Wirkung vom 1. Januar 1979 geeinigt habe.