KG vom 19.12.1990
24 W 5932/90
Normen:
RBeratG Art.1 § 1, § 5; WEG § 27 Abs.2 Nr.5; WEG § 47 S.2; ZPO § 157 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AnwBl 1991, 348
BRAK-Mitt 1991, 240
DRsp I(152)167d-e
MDR 1991, 455
NJW 1991, 1304
OLGZ 1991, 315
WuM 1991, 222

KG - 19.12.1990 (24 W 5932/90) - DRsp Nr. 1992/7229

KG, vom 19.12.1990 - Aktenzeichen 24 W 5932/90

DRsp Nr. 1992/7229

d. »Die Prozeßführung eines WEG -Verwalters, der nicht selbst Wohnungseigentümer ist, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist unzulässig, sofern das Verfahren nicht persönliche Ansprüche oder Verpflichtungen des Verwalters zum Gegenstand hat. Der WEG -Verwalter ist nach § 157 ZPO von der mündlichen Verhandlung vor Gericht ausgeschlossen. Dies hindert weder das Einreichen von Schriftsätzen noch die Heranziehung des Verwalters durch das Gericht als Beteiligten. e. Das Versprechen einer Vergütung in Höhe der Rechtsanwaltsgebühren an den WEG -Verwalter für dessen Prozeßführung ist unwirksam.