KG vom 20.09.1984
8 W RE Miet 3390/84
Normen:
II. WoBauG § 88; NMV § 4, § 5, § 17; WEG § 8; WoBauG § 88;
Fundstellen:
DWW 1985, 26
KG, HdM Nr. 15
WuM 1984, 319

KG - 20.09.1984 (8 W RE Miet 3390/84) - DRsp Nr. 1993/1612

KG, vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 3390/84

DRsp Nr. 1993/1612

»1. Wird vom Eigentümer und Vermieter an den nach § 88 II. WoBauG durch Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen geförderten Wohnungen seines im steuerbegünstigten Wohnungsbaus errichteten Mietwohnhauses durch Teilung Wohnungseigentum begründet, so bleibt für die vermieteten Eigentumswohnungen die im Zeitpunkt der Anlegung der Wohnungsgrundbücher vom Vermieter in preisrechtlich zulässiger Weise jeweils geforderte Kostenmiete (bisherige Kostenmiete) bis zur Genehmigung der neuen Kostenmiete weiterhin verbindlich. 2. Eine vor der Anlegung der Wohnungsgrundbücher eintretende Erhöhung der laufenden Aufwendungen führt entsprechend § 4 NMV zu einer Erhöhung der bisherigen Kostenmiete, die vom Hauseigentümer und Vermieter aufgrund einer einheitlichen (für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit aufzustellenden) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln ist.