KG vom 25.10.1984
8 RE-Miet 4148/84
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)288a
DWW 1985, 149
KG, HdM Nr. 16
NJW-RR 1986, 173
WuM 1985, 12
ZMR 1985, 22

KG - 25.10.1984 (8 RE-Miet 4148/84) - DRsp Nr. 1992/7427

KG, vom 25.10.1984 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 4148/84

DRsp Nr. 1992/7427

Ein Zustimmungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das der Vermieter einer an Eheleute vermieteten Wohnung nur an einen Mieter richtet, ist beiden Ehegatten gegenüber wirksam, wenn die Vertragspartner formularmäßig unter anderem vereinbart haben: Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 1;

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 25. Juni 1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist ein Zustimmungsverlangen gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) wirksam, welches sich bei Eheleuten als Mietern nur an einen der Mieter richtet, wenn die Parteien formularmäßig unter anderem vereinbart haben:

Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner (§ 21 Abs. 1 des MV). Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich (§ 21 Abs. 2 S. 1 und 2 MV). Die Mieter gelten zur Vornahme und Entgegennahme derartiger Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt (§ 21 Abs. 2 S. 3 MV).

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: