I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 25. Juni 1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist ein Zustimmungsverlangen gem. §
Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner (§
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
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