»... Das in § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG] geregelte Verbot der Stimmrechtsausübung in eigener Angelegenheit hat § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG zum Vorbild. Zu jener Bestimmung hat der BGH (BGHZ 68, 107, 109) ausgesprochen, daß die Regelung des Stimmrechtsausschlusses in bestimmten typischen Fällen sinngemäß anzuwenden sei, in denen ein Gesellschafter mit einem als Geschäftsgegner der GmbH in Aussicht genommenen fremden Unternehmen zwar nicht rechtlich identisch, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden sei, daß man sein persönliches Interesse dem dieses Unternehmen völlig gleichsetzen könne.«
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|