KG vom 30.10.1985
24 W 68 19/84
Normen:
WEG 25 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp I(152)119c
MDR 1986, 319
WuM 1986, 156
ZMR 1986, 94

KG - 30.10.1985 (24 W 68 19/84) - DRsp Nr. 1992/7400

KG, vom 30.10.1985 - Aktenzeichen 24 W 68 19/84

DRsp Nr. 1992/7400

c. Kein Stimmrecht eines mit dem Verwalter wirtschaftlich eng verbundenen Wohnungseigentümers bei der Beschlußfassung über Angelegenheiten der Eigentumsverwaltung.

Normenkette:

WEG 25 Abs.5;

»... Das in § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG] geregelte Verbot der Stimmrechtsausübung in eigener Angelegenheit hat § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG zum Vorbild. Zu jener Bestimmung hat der BGH (BGHZ 68, 107, 109) ausgesprochen, daß die Regelung des Stimmrechtsausschlusses in bestimmten typischen Fällen sinngemäß anzuwenden sei, in denen ein Gesellschafter mit einem als Geschäftsgegner der GmbH in Aussicht genommenen fremden Unternehmen zwar nicht rechtlich identisch, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden sei, daß man sein persönliches Interesse dem dieses Unternehmen völlig gleichsetzen könne.«