KG vom 30.11.1992
24 W 6947/91
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 und Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1105
OLGZ 1993, 435
WM 1993, 138

KG - 30.11.1992 (24 W 6947/91) - DRsp Nr. 1993/3756

KG, vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 24 W 6947/91

DRsp Nr. 1993/3756

»Die Aufnahme nicht beglichener Verbindlichkeiten aus einer Wirtschaftsperiode in die Jahresabrechnung neben den tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung dadurch nicht leidet und der Eigentümerkreis im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung mit demjenigen identisch ist, der im Zeitpunkt der Eingehung der jeweiligen Verbindlichkeit bestand (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 10.2.1986 - 24 W 4051/85 - und Beschluß vom 1.7.1991 - 24 W 5554/90 -, NJW-RR 1992,84 = WuM 1991,514 = DWE 1992,30).«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 und Abs. 5;
Fundstellen
NJW-RR 1993, 1105
OLGZ 1993, 435
WM 1993, 138