I.
Die Kläger nehmen mit der am 10. März 1995 bei Gericht eingegangenen Klage die Beklagte wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Veränderungen der Mietsache aufgrund eines unter dem 18. Juni 1994 mit den Voreigentümern abgeschlossenen Wohnungsmietvertrages, in den die Kläger nach Erwerb des Eigentums gemäß § 571 BGB eingetreten sind, auf Schadensersatz in Anspruch. Unter § 4 Ziffer 9 des Mietvertrages vom 18. Juni 1994 heißt es: "Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13)." § 13 Ziffer 1 des Mietvertrages lautet:
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