KG - Beschluss vom 15.12.1999
24 W 6209/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 137
WuM 2000, 84
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 209/98
LG Berlin, vom 18.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 244/99

KG - Beschluss vom 15.12.1999 (24 W 6209/99) - DRsp Nr. 2001/12182

KG, Beschluss vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 24 W 6209/99

DRsp Nr. 2001/12182

"Ein Sondernutzungsrecht an gemeinschaftlichen Flächen kann durch nicht angefochtenen und damit bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht begründet werden."

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, der Antragsteller zu 2) jedoch erst seit Dezember 1990 und der Antragsteller zu 3) seit Oktober 1998. Der Antragsgegnerin gehört das Teileigentum Nr. 3 seit dem 3. August 1993. Die Einheit Nr. 3 ist verpachtet an einen Gaststättenbetreiber, welcher den im Gemeinschaftseigentum stehenden Vorgarten als Freischankfläche nutzt. Der Nutzung des Vorgartens durch den Betreiber der Gaststätte liegt folgender Sachverhalt zugrunde: