KG - Urteil vom 01.04.2021
8 U 1099/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 313;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 107/20

Rechte des Mieters von Gewerberäumen bei behördlicher Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie

KG, Urteil vom 01.04.2021 - Aktenzeichen 8 U 1099/20

DRsp Nr. 2021/6238

Rechte des Mieters von Gewerberäumen bei behördlicher Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie

Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie kann die Miete gemäß § 313 BGB auf die Hälfte herabzusetzen sein, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden muss.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. August 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin - 34 O 107/20 - teilweise abgeändert:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 690,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 9 % und der Beklagte 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.