OLG München - Urteil vom 26.09.2023
5 U 1207/21
Normen:
BGB § 1004; WEG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2024, 1175
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 20428/08

Klage der Eigentümerin einer von ihr bewohnten Wohnung in dem streitgegenständlichen Hochhaus auf Untersagung der Aufstockung des Hauses sowie der Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen

OLG München, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 5 U 1207/21

DRsp Nr. 2024/13754

Klage der Eigentümerin einer von ihr bewohnten Wohnung in dem streitgegenständlichen Hochhaus auf Untersagung der Aufstockung des Hauses sowie der Errichtung von Tiefgaragenstellplätzen

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.01.2021, Az. 4 O 20428/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.022.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004; WEG § 7 Abs. 3;

Entscheidungsgründe

I.

I. II. III.