LG Kassel - Urteil vom 28.12.1990
1 T 98/90
Normen:
BGB §546;
Fundstellen:
WuM 1991, 358
Vorinstanzen:
AG Wolfhagen, vom 06.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 110/90

Klage des Mieters auf Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen

LG Kassel, Urteil vom 28.12.1990 - Aktenzeichen 1 T 98/90

DRsp Nr. 2001/10193

Klage des Mieters auf Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen

Der Mieter ist berechtigt, von dem Vermieter im Wege der Klage die Abrechnung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch erlischt nicht durch einen Erfüllungsversuch des Vermieters.

Normenkette:

BGB §546;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom 6. Juli 1990 ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Klagantrag zu unbestimmt sei.