VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2020
7 S 2870/18
Normen:
FlurbG § 15 S. 1; BGB § 1090 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 357

Klage gegen einen im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ergangenen Zusammenlegungsplan hinsichtlich einer Wegedienstbarkeit; Klagebefugnis eines Teilnehmers eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens gegen eine im Zusammenlegungsplan auf seinem Abfindungsgrundstück vorgesehene Begründung einer Wegedienstbarkeit; Beanstandete Begründung einer Wegedienstbarkeit durch eine von einer Rechtsvorgängerin des Klägers zuvor getroffene Vereinbarung auch für ihn bindend

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 7 S 2870/18

DRsp Nr. 2021/1742

Klage gegen einen im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ergangenen Zusammenlegungsplan hinsichtlich einer Wegedienstbarkeit; Klagebefugnis eines Teilnehmers eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens gegen eine im Zusammenlegungsplan auf seinem Abfindungsgrundstück vorgesehene Begründung einer Wegedienstbarkeit; Beanstandete Begründung einer Wegedienstbarkeit durch eine von einer Rechtsvorgängerin des Klägers zuvor getroffene Vereinbarung auch für ihn bindend

1. Der Klage eines Teilnehmers eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens gegen eine im Zusammenlegungsplan auf seinem Abfindungsgrundstück vorgesehene Begründung einer Wegedienstbarkeit fehlt grundsätzlich die erforderliche Klagebefugnis, wenn diese auf einer (mit seinem Rechtsvorgänger) getroffenen (Plan-)Vereinbarung beruht.2. Die im Grundbuchbereich im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz geltenden besonderen Auslegungsgrundsätze finden bei der Auslegung einer (Plan-)Vereinbarung nach dem Flurbereinigungsgesetz keine Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz in Höhe von EUR 240,-- festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlurbG § 15 S. 1; BGB § 1090 Abs. 1;