OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.12.2008
I-3 Wx 211/08
Normen:
GBO § 19; GBO § 29;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 596/08
AG Remscheid, Grundbuch von Remscheid Blatt 996,

Klarstellung einer auf einer unklaren Bewilligung beruhenden Grundbucheintragung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 211/08

DRsp Nr. 2009/1646

Klarstellung einer auf einer unklaren Bewilligung beruhenden Grundbucheintragung

Eine Grundbucheintragung (hier: betreffend eine vorrangig einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit), die nicht ihrerseits unklar ist, führt bei Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen die Rechtsänderung herbei und kann auch dann nicht zum Gegenstand einer Klarstellung gemacht werden, wenn sie auf einer formwidrigen, weil unklaren, Bewilligung basiert.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 Euro.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 29;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke eingetragen.

Sie bewilligte am 03. August 2007 (Urk.-R-Nr. 1366/2007, Notar Dr. L., Düsseldorf) zu Gunsten der C. S. International eine Grundschuld in Höhe von 424.565.300,- Euro, die am 19. September 2007 unter lfd. Nr. 28 der Abteilung III zugleich mit einer Vielzahl anderer Grundstücke mit folgendem Zusatz eingetragen wurde:

"Es besteht ein Rangvorbehalt für eine später einzutragende beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes und/oder Parkhauses, jeweils einschließlich Nebenräumen) zugunsten der S. GmbH mit dem Sitz in Hagen."