BGH - Urteil vom 14.12.2018
V ZR 2/18
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2019, 601
MietRB 2019, 210
NJW-RR 2019, 843
NZM 2019, 374
ZMR 2019, 416
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 260/15
LG Hamburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 15/17

Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan; Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen V ZR 2/18

DRsp Nr. 2019/5629

Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines konkreten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan; Wirksamkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft

a) Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll; eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.b) Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 20. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In § 16 der Teilungserklärung ist bestimmt: