BAG - Urteil vom 18.10.2023
5 AZR 22/23
Normen:
BGB § 157; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 321
AuR 2023, 477
DStR 2023, 2738
EzA-SD 2023, 6
BB 2024, 115
ZIP 2024, 101
EzA-SD 2024, 5
NZA 2024, 128
AP 2024
NJW 2024, 462
DZWIR 2024, 118
DB 2024, 469
NZA-RR 2024, 162
ArbRB 2024, 66
MDR 2024, 381
ZIP 2024, 801
AuR 2024, 247
DStR 2024, 1772
BAGE 182, 102
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 85/21
LAG Hamm, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 200/22

Konkludente Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf Abruf; Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 22/23

DRsp Nr. 2023/14027

Konkludente Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf Abruf; Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. Orientierungssätze: 1. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeit auf Abruf entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Arbeit auf Abruf. In diesem Fall gilt kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (Rn. 22).