BGH - Urteil vom 15.12.2010
XII ZR 132/09
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
MDR 2011, 149
NJW 2011, 514
NZM 2011, 153
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 987/08
LG Darmstadt, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 59/09

Konsequenzen der lediglich periodisch auftretenden Erheblichkeit eines Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache für die gesetzliche Herabsetzung des Mietzinses

BGH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen XII ZR 132/09

DRsp Nr. 2011/755

Konsequenzen der lediglich periodisch auftretenden Erheblichkeit eines Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache für die gesetzliche Herabsetzung des Mietzinses

Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt.

Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten rückständige Miete.

Mit Vertrag vom 6. August 2001 vermieteten die Klägerin und ihr späterer Ehemann an den Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2011 Räume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis. Nach § 6 des Mietvertrages ist "eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Mieters gegenüber Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig."

Der Beklagte kürzte erstmals im September 2008 und danach auch im Oktober und November 2008 die Miete mit der Behauptung, die Räume seien im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar.