BayObLG - Beschluss vom 01.12.2004
2Z BR 93/04
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 220
WuM 2005, 277
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 45/04
AG Cham - Zweigstelle Roding - 8 UR II 6/02,

Kontrolle des Faxversands durch Rechtsanwalt - keine Wiedereinsetzung zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nach mehr als einem Jahr

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 93/04

DRsp Nr. 2005/1182

Kontrolle des Faxversands durch Rechtsanwalt - keine Wiedereinsetzung zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nach mehr als einem Jahr

»1. Ein Rechtsanwalt muss in seiner Kanzlei sicherstellen, dass seine Angestellten bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax die Empfänger-Nummer genau überprüfen und ihn bei fehlgeschlagenen Übermittlungsversuchen unverzüglich benachrichtigen.2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen scheidet aus, wenn die Wiedereinsetzung später als ein Jahr nach Fristversäumnis beantragt wird.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 6.7.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der zahlreiche Beschlüsse gefasst wurden. Mit Schriftsatz vom 5.8.2002, beim Amtsgericht eingegangen am 7.8.2002, hat der Antragsteller beantragt, die meisten der am 6.7.2002 gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Auf dem Schriftsatz der Antragstellervertreter befinden sich Stempelaufdrucke "Telefax" und "Folgt per Normalpost". Ein Telefax ist beim Amtsgericht nicht eingegangen, weil von einer Angestellten der Antragstellervertreter eine falsche Telefax-Nummer angewählt worden war.