BayObLG - Beschluß vom 09.11.1999
2Z BR 128/99
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 300
Vorinstanzen:
LG München I -- 1 T 8531/99 ,
AG München 483 UR II 228/97 ,

Kosten einer ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegten sofortigen Beschwerde, die nach ablehnender Eigentümerversammlung zurückgenommen wird

BayObLG, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 128/99

DRsp Nr. 2000/1828

Kosten einer ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegten sofortigen Beschwerde, die nach ablehnender Eigentümerversammlung zurückgenommen wird

»Wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt, weil über die Durchführung des Rechtsmittels in einer demnächst stattfindenden Eigentümerversammlung entschieden werden soll, und nach Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses, der sich gegen die Durchführung ausspricht, alsbald zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn davon abgesehen wird, die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragsgegnerin war in den Jahren 1989 bis 1994 die Verwalterin. Die Antragsteller haben gegen sie Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrags in Höhe von insgesamt 315951,82 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1999 den Antrag abgewiesen und den Antragstellern die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7.5.1999 sofortige Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt: