BGH - Urteil vom 05.10.2022
VIII ZR 117/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 556 Abs. 1 S. 2; BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; BGB § 560 Abs. 5; BetrKV § 1 Abs. 1; BetrKV § 2 Nr. 8 und Nr. 17; BauO Bln § 48 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
MietRB 2022, 341
MietRB 2022, 342
NJW-RR 2022, 1593
NZM 2022, 949
ZMR 2023, 102
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 150/20
LG Berlin, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 335/20

Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts als auf den Mieter umlegbare Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis; Umlegbarkeit der Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern im Wohnraummietverhältnis als sonstige Betriebskosten; Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter

BGH, Urteil vom 05.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 117/21

DRsp Nr. 2022/16035

Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts als auf den Mieter umlegbare Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis; Umlegbarkeit der Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern im Wohnraummietverhältnis als "sonstige Betriebskosten"; Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter

a) Die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung von Hand sind im Wohnraummietverhältnis gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV auf den Mieter umlegbare Betriebskosten.b) Die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern sind im Wohnraummietverhältnis als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umlegbar. Sie werden von einer vertraglichen Umlagevereinbarung erfasst, welche die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht.