OLG Hamburg - Beschluss vom 12.12.2001 2 Wx 157/01
Normen:
FGG § 20 a Abs. 2 § 27 Abs. 2 ; WEG § 47 § 47 S. 1 § 43 Abs. 1 § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 211
ZMR 2002, 450
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 53/00
Kostenentscheidung des Gerichts in Wohnungseigentumsverfahren
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 157/01
DRsp Nr. 2002/2875
Kostenentscheidung des Gerichts in Wohnungseigentumsverfahren
Gem. § 47WEG trifft das Gericht die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines anderen Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ist auch im Falle der voraussichtlichen Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht die Regel, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten.
Normenkette:
FGG § 20 a Abs. 2 § 27 Abs. 2 ; WEG § 47 § 47 S. 1 § 43 Abs. 1 § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Gründe:
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