Nach der Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch den Senat hat die Beteiligte zu 1 ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgenommen. Der Senat hat somit nur noch gemäß § 47 WEG darüber zu befinden, wer nach billigem Ermessen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
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