I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, sein Ladengeschäft im Einkaufszentrum der Klägerin von montags bis freitags auch jeweils in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet zu halten.
Der Beklagte mietete am 20. Oktober 1994 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die Dauer von zehn Jahren ab Übergabe eine Gewerbefläche von ca. 49 m² im Einkaufszentrum L. zur Nutzung als Fotofachgeschäft.
In § 1/I Nr. 2 des Mietvertrages heißt es:
"Die Vermietung erfolgt zur ausschließlichen Nutzung als: Fotofachgeschäft einschließlich der dazugehörenden Rand- und Nebensortimente. Der Mieter verpflichtet sich, das Sortiment entsprechend der oben angeführten Beschreibung einzuhalten. Eine Änderung der genannten Nutzung oder des Sortiments ist dem Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Dem Mieter wird keine Sortimentsausschließlichkeit zugesichert. Konkurrenzschutz ist ausgeschlossen."
§ 11/II des Mietvertrages regelt die "Betreibungs-/Offenhaltungspflicht" der Mieter. Nr. 3 der genannten Regelung lautet:
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