BayObLG - Beschluß vom 28.12.1995
2Z BR 129/95
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23834/94
AG München UR II 359/94 ,

Kostentragung bei Zurücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 129/95

DRsp Nr. 1996/28567

Kostentragung bei Zurücknahme eines Rechtsmittels

»Liegen besondere Umstände, die zur Zurücknahme eines Rechtsmittels geführt haben, nicht vor, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn demjenigen, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, mehrere in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.4.1994 gefaßte Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1.12.1994 die Anträge weitgehend abgewiesen und den Geschäftswert des Verfahrens auf 61 000 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er in einem späteren Schriftsatz auch begründet. Die Antragsgegner sind den Anträgen des Antragstellers entgegengetreten. Mit am 12.9.1995 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sein Rechtsmittel zurückgenommen.