BGH - Urteil vom 23.05.2025
V ZR 39/24
Normen:
WEG § 16 Abs. 2; WEG § 18 Abs. 1; WEG § 30 Abs. 3 S. 2; WEG § 44 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 1794/22
LG Frankfurt/Main, vom 29.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 8/23

Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof)

BGH, Urteil vom 23.05.2025 - Aktenzeichen V ZR 39/24

DRsp Nr. 2025/6241

Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof)

Zur Kostentragungspflicht eines Teilerbbauberechtigten für eine diesem öffentlich-rechtlich obliegende Prüfung der Standsicherheit von tragenden Teilen des Gemeinschaftseigentums an einem Bauwerk besonderer Art (überbauter Fernbahnhof).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 9. Zivilkammer - vom 29. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2; WEG § 18 Abs. 1; WEG § 30 Abs. 3 S. 2; WEG § 44 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand