KreisG Leipzig-Stadt - Urteil vom 02.12.1991
6 CM 55/91

KreisG Leipzig-Stadt - Urteil vom 02.12.1991 (6 CM 55/91) - DRsp Nr. 2002/9341

KreisG Leipzig-Stadt, Urteil vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 6 CM 55/91

DRsp Nr. 2002/9341

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter des Gebäudes ... ... in ..., ... . Der Beklagte hat 1987 mit dem "VEB Gebäudewirtschaft ..." einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen. Der "VEB Gebäudewirtschaft ... " war zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines auf § 6 des Gesetzes zur Sicherung von Vermögenswerten beruhenden Verwaltungsauftrages staatlicher Verwalter der Liegenschaft. Außerdem wurde dem "VEB Gebäudewirtschaft L." durch den Vater des Klägers eine Verwaltungsvollmacht erteilt, die auch zum Abschluss von Mietverträgen berechtigte.

Der Vater des Klägers ist Eigentümer des Grundstücks. Mit Schreiben vom 18.06.1991 (Bl. 21 d.A.) hat er den Mietern angezeigt, er habe der VEB Gebäudewirtschaft L. die Grundstücksverwaltung entzogen und nunmehr den Kläger mit der Verwaltung beauftragt. Zugleich wurden alle Mieter aufgefordert, ab 01.07.1990 den Mietzins auf das Konto des Vaters des Klägers zu zahlen.

Mit Schreiben vom 11.08.1990 (Bl. 16 d.A.) wurden alle Mieter zur Zahlung rückständiger Mieten aufgefordert; am 25.03.1991 wurde der Mietrückstand angemahnt. Am 04.05.1991 wurde dem Beklagten ein Mahnbescheid wegen der rückständigen Miete zugestellt; der Beklagte hat Widerspruch eingelegt.