Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. März 2021 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten als unbegründet erachtet hat.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 48.772 €
I.
Die Parteien streiten über rückständige Gewerberaummiete bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2018.
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