Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen aus einem Prozessvergleich
OLG München, Urteil vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 15 U 2940/02
DRsp Nr. 2004/15053
Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen aus einem Prozessvergleich
»§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB findet keine Anwendung auf eine Mietzinsforderung aus einem Prozessvergleich, der angesichts einer ungewissen Rechtslage diese Mietzinsforderung möglicherweise überhaupt erstmals begründet hat, auch wenn der Vergleichsbetrag rein rechnerisch die Summe mehrerer Monatsmieten umfasst.«