KG - Beschluss vom 22.11.2010
8 U 87/10
Normen:
BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 529;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 420/09

Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bei längerer Zeitspanne zwischen Abmahnung und Kündigung

KG, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 8 U 87/10

DRsp Nr. 2011/3752

Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bei längerer Zeitspanne zwischen Abmahnung und Kündigung

Das eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gemäß § 543 Abs.1 Satz 1 BGB rechtfertigende vertragswidrige Verhalten eines Mieters wird nicht dadurch vertragsgemäß, dass der Vermieter nach einer ersten Abmahnung über einen längeren Zeitraum nicht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Vermieter bleibt zur erneuten Abmahnung und Kündigung berechtigt.

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Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Juni 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 529;

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 1. November 2010 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet: