Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Juni 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 1. November 2010 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:
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