BGH - Urteil vom 10.12.2014
VIII ZR 25/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 427; BGB § 431; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 564 S. 2; BGB § 985;
Fundstellen:
IWR 2015, 57
JZ 2015, 99
MietRB 2015, 33
MietRB 2015, 34
NJW 2015, 6
MK 2015, 21
RÜ 2015, 146
ZEV 2015, 306
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 318/12
LG Berlin, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 94/13

Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 25/14

DRsp Nr. 2015/586

Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 427; BGB § 431; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 564 S. 2; BGB § 985;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch.

Die Beklagte und ihre Schwester Carolin S. sind Erbinnen nach ihrer am 7. Januar 2012 verstorbenen Mutter, die aufgrund eines Mietvertrags vom 5. März 1995 Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung in Berlin war. Die Klägerin ist die Vermieterin.

Die Beklagte und ihre Schwester zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2012 den Tod ihrer Mutter an. Das Schreiben war mit den Absenderanschriften der Beklagten unter der streitgegenständlichen Wohnung und ihrer Schwester in D. versehen. Sie trugen darin vor: