OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2025
2 U 63/24
Normen:
BGB § 581 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 22/24
LG Gießen, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 22/24

Kündigung eines Pachtvertrags aus wichtigem Grund durch Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in einem Hotel als anderer Nutzungszweck

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 2 U 63/24

DRsp Nr. 2025/6595

Kündigung eines Pachtvertrags aus wichtigem Grund durch Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten in einem Hotel als anderer Nutzungszweck

Keine entscheidenden Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb sind die Aufenthaltsdauer der Gäste, der Zweck des Aufenthalts und die Motive, aus denen Hotelzimmer gemietet werden, solange die Zimmer in üblicher Weise genutzt werden. Werden Zimmer zur Überlassung an Asylbewerber an eine Behörde zu vermieten, liegt hierin keine Überschreitung des Vertragszwecks eines Pachtvertrages. Eine relevante Abweichung von der unproblematisch als Hotelnutzung zu qualifizierenden Situation, dass Zimmer z.B. an Bauunternehmen für deren Arbeitnehmer vermietet werden, liegt nicht vor, solange mit der Überlassung an Asylbewerber/Geflüchtete keine vertragswidrige, übermäßig starke Abnutzung der Zimmer oder des Pachtobjekts als solche einhergeht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az.: 9 O 22/24, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits fallen der Klägerin zur Last.