BGH - Urteil vom 16.12.2020
VIII ZR 70/19
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2021, 286
MietRB 2021, 65
NJW-RR 2021, 204
NZM 2021, 271
ZMR 2021, 301
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 112 C 2770/17
LG Braunschweig, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 324/18

Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des Mietobjekts; Ersatzloser Abriss eines Gebäudes als wirtschaftliche Verwertung

BGH, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 70/19

DRsp Nr. 2021/1537

Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des Mietobjekts; Ersatzloser Abriss eines Gebäudes als wirtschaftliche Verwertung

a) Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bestätigung von Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736 unter II 1 a).b) Zu den Anforderungen an eine zu dem vorgenannten Zweck ausgesprochene Kündigung eines Wohnraummietvertrags nach Maßgabe des generalklauselartigen Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit mehreren Jahrzehnten Mieter eines ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht; die Nettomiete beläuft sich auf monatlich 60 €. Das Badezimmer der Beklagten befindet sich nicht im Hauptgebäude, sondern in einem - ansonsten ungenutzten - Seitenflügel. Im Haupthaus befindet sich eine weitere vermietete Wohnung.