BGH - Urteil vom 08.12.2010
VIII ZR 93/10
Normen:
BGB § 541;
Fundstellen:
NZM 2011, 151
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 453 C 29573/08
LG München I, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 18914/09

Kündigung von Wohnraum wegen der Nutzung als Möbellager mit Verkaufsstelle

BGH, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 93/10

DRsp Nr. 2011/740

Kündigung von Wohnraum wegen der Nutzung als Möbellager mit Verkaufsstelle

Der Umstand, dass ein Mieter seinen Lebensmittelpunkt in einer neuen Wohnung sieht und in den zuvor angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, verändert grundsätzlich nicht die nach wie vor gegebene Nutzung der alten Räume zu Wohnzwecken.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 541;

Tatbestand

Der Beklagte mietete ab 1. September 1986 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Zimmer im ersten Stock des Anwesens A. straße in M. . Nach § 1 Nr. 1 des Mietvertrages vom 17. September 1986 wurde das Zimmer "zur Benutzung als Wohnung" vermietet. Mit einem am 28. Dezember 1988 unterzeichneten "Anhang zum Mietvertrag" übernahm der Beklagte ab 1. Januar 1989 ein weiteres angrenzendes Zimmer. Aufgrund "Wohnungs-Mietvertrags" vom 21. März 2000 wurde dem Beklagten schließlich noch ein Zimmer im ersten Stock überlassen; im Gegenzug hierzu gab der Beklagte zwei weitere, von ihm im vierten Obergeschoss des Anwesens angemietete Räume an die Klägerin zurück.