Durch schriftlichen Mietvertrag vom 11.12.1974 hatte die Mutter des Klägers an den beklagten Verein eine Wohnung vermietet.
Nach dem Mietvertrag beträgt der Mietzins monatlich 750,00 DM.
In § 8 Abs. 2 des vorgedruckten Mietvertrages heißt es: "Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltender Personen, berechtigt. Die Erlaubnis gilt nur für den einzelnen Fall und kann aus einem wichtigen Grunde widerrufen werden."
In einer besonderen Vereinbarung, die als Anlage zum Mietvertrag genommen worden ist, hatten die Parteien vereinbart: "Das Martinswerk mietet die im Vertrag genannte Wohnung zur Weitervermietung an eine Wohngruppe, mit der es einen ordnungsgemäßen Mietvertrag abschließt." Das ist auch geschehen.
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