BGH - Versäumnisurteil vom 11.12.2013
VIII ZR 235/12
Normen:
BGB § 573; BGB § 575 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 97
NJW 2014, 1302
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 397
NZM 2014, 235
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 1540/10
LG Memmingen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 430/12

Kündigungsmöglichkeit eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs bei Unwirksamkeit der Befristung

BGH, Versäumnisurteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 235/12

DRsp Nr. 2014/2741

Kündigungsmöglichkeit eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs bei Unwirksamkeit der Befristung

Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dem bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Mietvertragsparteien, das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit durch ordentliche Kündigung nach § 573 BGB zu beenden, im Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 18. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 573; BGB § 575 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand