LG Berlin - Beschluss vom 09.12.1994
64 T 136/94
Vorinstanzen:
AG Neukölln- Beschluss vom 30. Septenber 1994 - 11 C 245/94 -,

LG Berlin - Beschluss vom 09.12.1994 (64 T 136/94) - DRsp Nr. 2002/9183

LG Berlin, Beschluss vom 09.12.1994 - Aktenzeichen 64 T 136/94

DRsp Nr. 2002/9183

Gründe

I. Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig, denn sie ist fristgemäß eingelegt worden und erreicht den erforderlichen Beschwerdewert.

II. Die Beschwerde ist auch begründet soweit sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht der Streitwertbemessung nicht nur den dreifachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses, sondern auch den von den Beklagten voraussichtlich zu zahlenden Heizkostenvorschuss zugrundegelegt hat.

1. Für die Streitwertbemessung nach § 3 ZPO ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger als Vermieter an der Duldung der in Streit stehenden Modernisierungsmaßnahmen maßgebend. Hierbei verbleibt die Kammer bei ihrer bisher vertretenen Auffassung (LG Berlin GE 1991, 151), dass für die Bewertung des Interesses der dreifache Jahresbetrag der voraussichtlichen Erhöhung des Mietzinses zugrundezulegen ist (so auch LG Fulda ZMR 1992, 393; LG Hamburg ZMR 1985, 127). Das Interesse des Vermieters geht bei Klagen auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen gerade über die reine Mietzinserhöhung - nur diesen Fall behandelt § 16 Abs. 5 GKG - hinaus. Denn die Modernisierungsmaßnahmen bezwecken die nachhaltige Verbesserung der Substanz der Mietsache und wirken sich daher u.a. in einer langfristigen höheren Rendite sowie einem besseren Verkaufswert aus.